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Die Leistungen der Ziviltechniker werden gemäß Gebührenordnungen abgegolten. Die Gebührenordnungen waren ursprünglich und jahrzehntelang in dem Sinn verbindlich, dass Unterschreitungen unzulässig waren und als Disziplinarvergehen galten. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hob jedoch im Jahr 1990 die generelle Verbindlichkeit auf. Trotzdem werden die Gebührenordnungen als Grundlage der Honorarermittlung angewendet, wenn auch bei Unterschreitung keine disziplinäre Verfolgung mehr möglich ist.
Der "Allgemeine Teil" der derzeit gültigen Gebührenordnungen sieht einen Stundensatz von € 70,37 vor (Stand 05/10, ab 05/11 neuer Satz € 71,74), jedoch wird ein Großteil der vom Ziviltechniker zu erbringenden Leistungen, wie insbesondere Planungen und Projektierungen, nach "Besonderen Teilen" honoriert, in denen das Honorar, auf Teilleistungen aufgeschlüsselt, vom Wert des Werkes abhängt.
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