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Was ist ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger?

Sachverständiger

Brockhaus-Lexikon: Sachverständiger, Recht: Person, die auf einem bestimmten Gebiet über überdurch¬schnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (Fachmann) und diese besondere Sachkunde jedermann unabhängig und unparteiisch zur Verfügung stellt. Die Stellungnahme geschieht in der Regel durch Abgabe eines Gutachtens.

 

Gerichtssachverständiger

Als Gerichtssachverständiger gilt eine Person, die über gerichtlichen Auftrag kraft ihrer besonderen Sachkunde entscheidungswesentliche Tatsachen feststellt, daraus Schlussfolgerungen zieht und die Kenntnis von Erfahrungssätzen, d. h. speziellem Fachwissen vermitteln soll. Durch die Erstellung eines Gutachtens als Beweismittel in einem Verfahren und durch die Aufnahme des Befundes (= schriftliche Darstellung der erhebbaren Umstände eines Sachverhaltes) gilt ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichtes.

 

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind öffentlich bestellte Sachverständige, die in die Sachverständigenlisten der Gerichte eingetragen sind. Durch die Eintragung in die Liste wird keine Befugnis, die eine hauptberufliche Berufsausübung ermöglichen würde, verliehen.

Der Eintragung eines Sachverständigen in die Sachverständigenliste liegen folgende Voraussetzungen zu Grunde:

• Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

• eine 10-jährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem bestimmten Fachgebiet bzw. in einem verwandten Fachgebiet bzw. eine 5-jährige Tätigkeit solcher Art, wenn ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule abgeschlossen wurde,

• volle Geschäftsfähigkeit,

• körperliche und geistige Eignung,

• Vertrauenswürdigkeit,

• die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Angehörigkeit zu einem Staat des EWR,

• der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsidenten die Eintragung beantragt wird (die Ausübung der Tätigkeit kann allerdings unabhängig vom gewählten Sprengel im gesamten Bundesgebiet erfolgen),

• geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

• Bedarf an Sachverständigen,

• Abschluss einer Haftpflichtversicherung,

• Ausreichende Ausstattung mit der für die Gutachtenserstellung erforderlichen Ausrüstung, die eine rasche und formell einwandfreie Ausfertigung von Gutachten gewährleistet,

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige werden bei der Aufnahme in die Sachverständigenliste beeidet. Vor Beginn der Beweisaufnahme ist eine Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid ausreichend, eine neuerliche Vereidigung, wie sie bei Zeugen erforderlich ist, ist damit nicht mehr notwendig.

 

Gerichtlich zertifiziert: 

Die Qualität des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird durch das Gericht in regelmäßigen Abständen (5 Jahre bzw. 10 Jahre) überprüft. Dabei wird besonders auf die Sorgfalt der Befundaufnahme, auf die Rechtzeitigkeit der Gutachtenerstattung sowie die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten geachtet.

 

 

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